Erben und Vererben
Das Thema wird von vielen Menschen zu Lebzeiten oft vernachlässigt und auf die lange Bank geschoben. Wenn dann irgendetwas passiert haben es die Hinterbliebenen oft sehr schwer.
Auf die Frage "Haben Sie ein Testament aufgesetzt oder einen Erbvertrag geschlossen?" antwortet nur jeder vierte Einwohner in Deutschland mit "Ja". In den anderen Fällen, wenn also keine Maßnahmen getroffen wurden, greift die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie diese aber umgehen wollen und Ihren Nachlass anderweitig vererben wollen, können Sie das über ein Testament regeln. Im Folgenden haben wir einige Informationen zum Thema Erbschaft zusammengestellt.
Diese Informationen sollen und können eine notarielle bzw. anwaltliche Beratung leider nicht ersetzen. Sie sollen Ihnen aber eine erste Hilfestellung und Orientierung bieten.
Grundlegende Informationen
Die gesetzliche Erbfolge gilt immer, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag fehlt. Das Gesetz teilt Erben in Ordnungen ein:
1. Ordnung: Ehegatten, Kinder und Enkel
2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen
Zunächst erben die Angehörigen der ersten Ordnung. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, erbt die zweite Ordnung und so weiter.
Außerdem erben laut Gesetz nicht alle Angehörigen einer Ordnung, sondern nur die nächsten Verwandten. Stirbt beispielsweise der Großvater, erben dessen Kinder. Die Enkel erhalten nichts.
Auch erbt der Ehegatte nicht automatisch alles. Das hängt von mehreren Faktoren ab. Sie merken schon, jeder Erbfall ist individuell. Lassen Sie sich helfen.
Folgende Formen eines Erbnachweises gibt es:
- Handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Notarielles Testament (§ 2231 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Erbvertrag (§ 2274 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Erbschein (§ 2353 BGB)
Wenn der Vater nicht seinen Sohn als Haupterben einsetzen möchte sondern seinen besten Freund, ist das sein gutes Recht. Juristen sprechen hier von "Testier-Freiheit". Allerdings behält der Sohn in der Regel sein Recht auf den Pflichtteil, und zwar auch dann, wenn der Vater ihn per Testament "enterbt".
Ein Streit unter Geschwistern kann dagegen teuer werden. Sie gehen tatsächlich ganz leer aus, wenn Bruder oder Schwester Sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließt. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben nämlich nur:
- Ehegatte
- Kinder und Enkel
- Eltern
Hier gilt dann die gleichen Regelungen wie in der gesetzlichen Erbfolge.
Inhalt
Ein Testament ist sinnvoll, wenn Sie mit Ihrem Nachlass andere Pläne haben als das Gesetz vorsieht.
Dabei unterscheidet man zwischen öffentlichem Testament (gemeinsam mit einem Notar aufgesetzt) und privatem Testament (allein aufgesetzt).
Bei einem privaten Testament sollten Sie das Folgende beachten:
- Damit das Testament gültig ist, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Juristen sprechen von „testierfähig“.
- Erklären Sie unmissverständlich, wer die Erben sind und zu welchen Teilen sie erben sollen.
- Bestimmen Sie Ersatzerben für den Fall, dass die eingesetzten Erben vor Ihnen sterben.
Form
Ein privates Testament können Sie jederzeit und überall verfassen. Alles, was Sie brauchen ist ein Stift und Papier. Ein paar Formalitäten müssen Sie aber schon beachten, damit es gültig ist:
- Schreiben Sie das gesamte Testament selbst von Hand.
- Unterschreiben Sie mit Ihrem Vor- und Nachnamen sowie mit Ort und Datum.
- Wenn Ihr Testament mehrere Seiten lang ist, nummerieren und unterschreiben Sie jedes Blatt.
- Benennen Sie Ihre Erben mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum.
Gültigkeit
Für die Gültigkeit Ihres letzten Willens müssen Sie einiges beachten. Ein Notar steht Ihnen sowohl formal als auch inhaltlich zur Seite, Ihre Wünsche zu Papier zu bringen. Dieses notarielle Testament kostet Sie zwar etwas, aber Sie ersparen Ihren Hinterbliebenen unter Umständen sehr viel Ärger.
Einer der Vorteile: Bei einem öffentlichen Testament müssen die Erben keinen Erbschein beantragen. Dieser ist sonst oft notwendig, um sich als rechtmäßiger Erbe auszuweisen.
Öffentliche Testamente werden generell bei der Nachlass-Abteilung des Amtsgerichts verwahrt. So können sie nicht verloren gehen. Auch ein privates Testament können Sie dort gegen eine geringe Gebühr verwahren lassen.
In regelmäßigen Abständen sollten Sie prüfen, ob noch alles Ihren Vorstellungen entspricht. Möchten Sie etwas in Ihrem privaten Testament ändern, schreiben Sie am Besten ein neues und vernichten das alte.
Die richtige Vorbereitung
Ein Todesfall ist eine große Belastung für eine Familie. Neben dem persönlichen Verlust muss sich nicht nur um die Bestattung gekümmert werden, oft kommt es unter den Erben aufgrund der Nachlass-Regelungen zu Streit.
Mit den richtigen Maßnahmen und der richtigen Vorsorge können Sie bereits jetzt zu Lebzeiten alles regeln und dadurch eventuellen Streitigkeiten vorbeugen.
Vorsorge zu Lebzeiten
Generelle Bankvollmacht
Mit der generellen Bankvollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, für alle bestehenden und zukünftigen Konten und Depots bei der PSD Bank München Bankgeschäfte in Ihrem Namen vorzunehmen. Die Vollmacht wird auf dem bankeigenen Vordruck erteilt und erlischt nicht mit dem Tod.
Notarielle Generalvollmacht
Eine Notarielle Generalvollmacht ermöglicht es einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens, Dinge zu regeln, die über Bankgeschäfte hinausgehen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von allen Angelegenheiten, bei denen Vertretung rechtlich zulässig ist, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse eingegangen werden muss. Die Vollmacht muss im Außenverhältnis unbeschränkt sein.
Notarielle Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird erteilt, wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind. Wirksam wird sie erst dann, wenn von ärztlicher Seite die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird. Erst dann kann der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten regeln. Der Unterschied zu einer Betreuungsverfügung, bei der der Bevollmächtigte erst vom Vormundschaftsgericht bestellt wird, liegt darin, dass er bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht sofort handeln kann.
Vorsorge für den Todesfall
Bankvollmacht nach dem Tod
Die Vollmacht wird auf dem bankeigenen Vordruck erteilt und ermöglicht es einer Person Ihres Vertrauens, nach Ihrem Tod finanzielle Dinge zu regeln. Dann wird die Vollmacht erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber vor dessen Tod noch nicht vertreten.
Verfügung zugunsten Dritter
Mit der Verfügung zugunsten Dritter haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Sparguthaben einer von Ihnen ausgewählten Person zu übertragen. Diese Vermögenswerte fallen nicht in die Erbmasse und sind innerhalb der Freibetragsgrenzen steuerfrei.
Testament
Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst, mit der Überschrift „Testament“ versehen, und unter Orts- und Datumsangabe unterschrieben sein. Das Testament kann selbstverständlich auch von einem Notar oder Rechtsanwalt aufgesetzt werden. Eventuell sollte man auch einen Steuerberater hinzuziehen.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Ein Erbvertrag wird notariell geschlossen und bietet sich besonders bei nicht-ehelichen Gemeinschaften an. Änderungen im Erbvertrag bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
Nachlassfall melden
Damit wir den Nachlass bearbeiten können, lassen Sie uns zunächst bitte – unter Angabe der PSD Kundennummer der/des Verstorbenen folgende Unterlagen bzw. Daten zukommen:
- Ein Exemplar der Sterbeurkunde
- Name und Adresse eines Ansprechpartners für uns unter Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses
- Evtl. benötigte Erbnachweise im Original oder in Form von amtlich beglaubigten Kopien
Wichtig: Bitte entnehmen Sie unserem Anschreiben, ob ein Erbnachweis notwendig ist. - Sofern sich der Erbe bisher noch nicht bei uns legitimiert hat (d. h. der Erbe selbst noch kein Kunde der PSD Bank München ist und bislang keine Legitimationsprüfung durch beispielsweise die Post erfolgt ist), benötigen wir zusätzlich zur Unterschrift eine bankbestätigte Kopie des gültigen Personalausweises.
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